§ 55 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt VI – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 1 – Allgemeines
§ 55 LBG – Aufenthalt in erreichbarer Nähe
Wenn und solange besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstortes aufzuhalten.