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§ 55 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

8. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 55 KomWO – Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Das Innenministerium gibt den Wahltag für die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte und der Kreisräte im Staatsanzeiger bekannt.

(2) Die im Kommunalwahlgesetz und in dieser Kommunalwahlordnung vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen des Bürgermeisters und des Landrats werden in der für die Gemeinde oder den Landkreis bestimmten Form durchgeführt. Bei öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag und Hinweis hierauf gilt als Tag der Bekanntmachung der Tag des Hinweises; liegt der Tag des Hinweises vor dem Tag des Anschlags, gilt der Tag des Anschlags als Tag der Bekanntmachung. Über den Vollzug der Bekanntmachung ist ein Nachweis zu den Wahlakten zu bringen.

(3) Sofern öffentliche Bekanntmachungen nach Absatz 2 nicht durch Bereitstellung im Internet erfolgen, kann der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach §§ 19 und 20 Absatz 6 Sätze 2 bis 4 sind spätestens sechs Monate nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 44 Absatz 1 und § 46 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach der nächsten Wahl zu löschen.