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§ 55 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

11. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 55 KomWGKommunalwahlordnung

(1) Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung (Kommunalwahlordnung) die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. Es trifft darin insbesondere nähere Bestimmungen über

  1. 1.

    die öffentliche Bekanntmachung der Wahl,

  2. 2.

    die Bildung von Wahlbezirken und ihre öffentliche Bekanntmachung,

  3. 3.

    den Nachweis des Wahlrechts, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und Abschluss sowie die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

  4. 4.

    die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen sowie die Voraussetzungen dazu,

  5. 5.

    die Einreichung, den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge sowie der mit ihnen einzureichenden Nachweise, die Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, die Zulassung und die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge,

  6. 6.

    die Einreichung, die Zurücknahme, den Inhalt und die Form der Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl sowie der mit ihnen einzureichenden weiteren Nachweise, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, die Feststellung der Reihenfolge der zugelassenen Bewerbungen, die Teilnahme von Personen, die sich nicht beworben haben, an der Stichwahl sowie die Einreichung, den Inhalt und die Form der von ihnen einzureichenden weiteren Nachweise und ihre Prüfung, das Nichtstattfinden der Stichwahl und die öffentliche Bekanntmachung,

  7. 7.

    die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

  8. 8.

    die Bereitstellung und Ausstattung der Wahlräume,

  9. 9.

    die Form und den Inhalt der Stimmzettel sowie die Stimmzettelumschläge und Briefwahlumschläge,

  10. 10.

    den Vorgang der Stimmabgabe und die Ausübung der Briefwahl,

  11. 11.

    die Wahlhandlung in Krankenhäusern, Heimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten und gesperrten Wohnstätten,

  12. 12.

    die Ermittlung, Feststellung und öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

  13. 13.

    die Wahlprüfung und Wahlanfechtung,

  14. 14.

    die Vorbereitung und Durchführung von Wiederholungswahlen und Neuwahlen,

  15. 15.

    die Aufschiebung, Absage und Nachholung von Wahlen,

  16. 16.

    den Bericht über das Wahlergebnis der Bürgermeisterwahl und die Bewerber an das Statistische Landesamt,

  17. 17.

    das Verfahren bei gleichzeitiger Durchführung von mehreren Wahlen und von Wahlen mit einer Volksabstimmung,

  18. 18.

    das Verfahren für die Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen, den Antrag auf eine Einwohnerversammlung, den Einwohnerantrag, das Bürgerbegehren und die Durchführung eines Bürgerentscheids

(2) Das Innenministerium kann in der Kommunalwahlordnung bestimmen,

  1. 1.

    dass für Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen mit Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, Sonderwahlbezirke gebildet werden können, in denen nur mit Wahlschein gewählt werden darf;

  2. 2.

    dass in besonderen Fallen Wahlscheine auch von Amts wegen ausgegeben werden können;

  3. 3.

    dass bei der Wahl der Gemeinderäte eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge zu gewähren ist, wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht worden sind und diese zusammen, im Falle der unechten Teilortswahl für einen der Wohnbezirke, weniger Bewerber als das Eineinhalbfache der Zahl der zu besetzenden Sitze enthalten;

  4. 4.

    dass beim Vorliegen besonderer Verhältnisse die Wahlzeit anders festgesetzt werden kann.