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§ 55 KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 7610-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 KWG – Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 46b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Zu § 55: Geändert durch G vom 22. 4. 2002 (BGBl I S. 1310) und 20. 3. 2009 (BGBl I S. 607).