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§ 55 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 55 IngG LSA – Berufung

(1) Gegen das Urteil des Berufsgerichts können der Beschuldigte, die Aufsichtsbehörde und die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Berufung einlegen.

(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Berufsgerichts schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichtshofes einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Berufung soll spätestens einen Monat nach Ablauf der Berufungsfrist schriftlich begründet werden.