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§ 55 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Zweiter Abschnitt – Schulkonferenz

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 HmbSG – Zusammensetzung

(1) Die Schulkonferenz besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter und an Schulen einschließlich der bei ihnen bestehenden Vorschulklassen

  1. 1.

    mit bis zu 300 Schülerinnen und Schülern aus je drei,

  2. 2.

    mit 301 bis 800 Schülerinnen und Schülern aus je vier,

  3. 3.

    mit über 800 Schülerinnen und Schülern aus je fünf

gewählten Mitgliedern des Schülerrats, des Elternrats und der Lehrerkonferenz. Die vom Schülerrat gewählten Mitglieder müssen der Jahrgangsstufe 5 oder einer höheren Jahrgangsstufe angehören. Die nicht der Lehrerkonferenz angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied. In Schulen gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz mit bis zu 800 Schülerinnen und Schülern muss

  1. 1.

    mindestens eines der gewählten Mitglieder des Elternrats ein Kind oder mehrere Kinder in der Grundschule haben,

  2. 2.

    mindestens eines der gewählten Mitglieder des Elternrats ein Kind oder mehrere Kinder in einer der Sekundarstufen haben,

  3. 3.

    mindestens eines der gewählten Mitglieder der Lehrerkonferenz in der Grundschule unterrichten und

  4. 4.

    mindestens eines der gewählten Mitglieder der Lehrerkonferenz in einer der Sekundarstufen unterrichten.

In Schulen gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz mit mehr als 800 Schülerinnen und Schülern müssen

  1. 1.

    mindestens zwei der gewählten Mitglieder des Elternrats ein Kind oder mehrere Kinder in der Grundschule haben,

  2. 2.

    mindestens zwei der gewählten Mitglieder des Elternrats ein Kind oder mehrere Kinder in einer der Sekundarstufen haben,

  3. 3.

    mindestens zwei der gewählten Mitglieder der Lehrerkonferenz in der Grundschule unterrichten und

  4. 4.

    mindestens zwei der gewählten Mitglieder der Lehrerkonferenz in einer der Sekundarstufen unterrichten.

(2) Abweichend von Absatz 1 besteht die Schulkonferenz neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter und dem Mitglied, das die nicht der Lehrerkonferenz angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt haben,

  1. 1.

    an Schulen, in denen auf der Grundlage von § 72 Absatz 1 kein Elternrat gebildet worden ist, aus Mitgliedern der Lehrerkonferenz und des Schülerrats in der sich aus Absatz 1 ergebenden Anzahl,

  2. 2.

    an Schulen, in denen auf der Grundlage von § 64 Absatz 1 Satz 2 kein Schülerrat gebildet worden ist, aus Mitgliedern der Lehrerkonferenz und des Elternrats in der sich aus Absatz 1 ergebenden Anzahl.

(3) Die in die Schulkonferenz zu wählenden Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr für zwei Jahre gewählt. (1) Außerdem ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Die Ersatzmitglieder der Schulkonferenz vertreten die ordentlichen Mitglieder, solange diese an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert sind.

(1) Red. Anm.:

Zu weiteren Anwendungsbestimmungen s. Artikel 2 § 1 Absatz 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551)