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§ 55 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 5 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 HmbDG – Entscheidung durch Beschluss

(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss die Disziplinarklage abweisen und gleichzeitig auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 3) erkennen, wenn der Ausspruch eines Verweises, einer Geldbuße, einer Kürzung der Dienstbezüge oder einer Kürzung des Ruhegehalts angezeigt erscheint. Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, der oder dem Vorsitzenden oder der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.

(2) Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Nummern 5 bis 7 vorliegt. Das Verfahren kann in diesen Fällen auch vor der mündlichen Verhandlung durch Beschluss eingestellt werden.

(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.