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§ 55 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Siebter Abschnitt – Sonderpädagogische Förderung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 55 HSchG – Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Die nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung erfolgt durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere

  1. 1.

    über die Durchführung vorbeugender Maßnahmen in der allgemeinen Schule,

  2. 2.

    über die Zusammenarbeit von Förderschulen und beruflichen Schulen sowie über Maßnahmen, die den Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt für Schülerinnen und Schüler aus der sonderpädagogischen Förderung sachangemessen gestalten helfen,

  3. 3.

    zum Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zum Anspruch auf sonderpädagogische Förderung,

  4. 4.

    zur Aufnahme in die allgemeine Schule oder in die Förderschule einschließlich der Aufgaben des Förderausschusses,

  5. 5.

    über die unterschiedlichen Formen der inklusiven Beschulung in der allgemeinen Schule einschließlich der Versetzungen und Zeugnisse, die für diese Formen jeweils erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen und über Art und Umfang der Zusammenarbeit mit der Förderschule,

  6. 6.

    über die Gestaltung der Förderschulen, ihres Unterrichts und ihrer Abschlüsse der jeweiligen Zielsetzung entsprechend,

  7. 7.

    über die Aufgaben und die Organisation der inklusiven Schulbündnisse sowie der sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren,

  8. 8.

    über die Bildungsgänge nach § 39 Abs. 6 in der Berufsschule; dabei ist festzulegen, ob die Berufsschulpflicht nach Inhalt und Dauer der Ausbildung ganz oder teilweise durch ihren Besuch erfüllt werden kann.