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§ 55 HOAI
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Bundesrecht

Teil 4 – Fachplanung → Abschnitt 2 – Technische Ausrüstung

Titel: Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HOAI
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 55 HOAI – Leistungsbild Technische Ausrüstung

(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:

  1. 1.

    für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

  2. 2.

    für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,

  3. 3.

    für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,

  4. 4.

    für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,

  5. 5.

    für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,

  6. 6.

    für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

  7. 7.

    für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

  8. 8.

    für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) mit 35 Prozent,

  9. 9.

    für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.

(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.