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§ 55 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Siebenter Titel – Untersuchung

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 55 HDO

(1) Der Vertreter der Einleitungsbehörde kann an allen Beweiserhebungen teilnehmen. Er ist zu ihnen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Er kann sich jederzeit durch Einsichtnahme in die Akten über den Stand der Untersuchung unterrichten. Seinen Beweisanträgen hat der Untersuchungsführer stattzugeben, soweit sie für die Tat- oder Schuldfrage, die Bemessung der Disziplinarmaßnahme oder für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags (§ 69) von Bedeutung sein können.

(2) Der Vertreter der Einleitungsbehörde kann beantragen, die Untersuchung auf neue Punkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, zu erstrecken. Der Untersuchungsführer muss den Anträgen entsprechen; er kann von sich aus die Untersuchung auf neue Punkte ausdehnen, wenn der Vertreter der Einleitungsbehörde zustimmt. Der Untersuchungsführer hat dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich auch zu den neuen Anschuldigungen zu äußern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).