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§ 55 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Erster Abschnitt – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 55 HDG – Entbindung vom Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers

(1) Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn

  1. 1.
    sie im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind,
  2. 2.
    im Disziplinarverfahren gegen sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
  3. 3.
    sie in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt werden oder
  4. 4.
    das Beamtenverhältnis endet oder
  5. 5.
    die Voraussetzungen für das Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers nach § 52 Abs. 1 von Anfang an nicht vorlagen.

(2) In besonderen Härtefällen können die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.