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§ 55 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

NEUNTER ABSCHNITT – Jahresabschluss

Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 6301-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 55 GemHVOVermögensübersicht, Schuldenübersicht

(1) In der Vermögensübersicht sind der Stand des Vermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge sowie die Zuschreibungen und Abschreibungen darzustellen. Die Gliederung dieser Übersicht richtet sich nach dem Aktivposten 1 der Bilanz (§ 52 Abs. 3).

(2) In der Schuldenübersicht sind die Schulden der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres, die Tilgungsraten unterteilt in Zahlungsziele bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Die Schuldenübersicht ist wie der Passivposten 4 der Bilanz (§ 52 Abs. 4 Nr. 4.1 bis 4.3) zu gliedern.