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§ 55 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Gesamtabschluss

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 55 GemHVO – Gesamtergebnisrechnung

In der Gesamtergebnisrechnung sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

  1. 1.
    Steuern und ähnliche Abgaben,
  2. 2.
    Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,
  3. 3.
    Erträge der sozialen Sicherung,
  4. 4.
    öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
  5. 5.
    privatrechtliche Leistungsentgelte,
  6. 6.
    Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
  7. 7.
    sonstige laufende Erträge,
  8. 8.
    Summe der laufenden Erträge (Summe der Posten 1 bis 7),
  9. 9.
    Personal- und Versorgungsaufwendungen,
  10. 10.
    Materialaufwand, Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
  11. 11.
    Abschreibungen,
  12. 12.
    Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
  13. 13.
    Aufwendungen der sozialen Sicherung,
  14. 14.
    sonstige laufende Aufwendungen,
  15. 15.
    Summe der laufenden Aufwendungen (Summe der Posten 9 bis 14),
  16. 16.
    laufendes Ergebnis der Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit (Saldo der Posten 8 und 15),
  17. 17.
    Erträge aus Beteiligungen ohne Erträge aus Beteiligungen an assoziierten Tochterorganisationen,
  18. 18.
    Erträge aus Beteiligungen an assoziierten Tochterorganisationen,
  19. 19.
    Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
  20. 20.
    sonstige Zins- und ähnliche Erträge,
  21. 21.
    Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens,
  22. 22.
    Aufwendungen aus Verlustübernahme von assoziierten Tochterorganisationen,
  23. 23.
    Zins- und ähnliche Aufwendungen,
  24. 24.
    Finanzergebnis (Summe der Posten 17 bis 23),
  25. 25.
    ordentliches Ergebnis der Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit (Summe der Posten 16 und 24),
  26. 26.
    außerordentliche Erträge (einschließlich der Erträge aus der außerordentlichen Auflösung eines passiven Unterschiedsbetrags aus der Erstkonsolidierung),
  27. 27.
    außerordentliche Aufwendungen (einschließlich der Aufwendungen aus der außerordentlichen Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwertes aus der Erstkonsolidierung),
  28. 28.
    außerordentliches Ergebnis (Summe der Posten 26 und 27),
  29. 29.
    Steuern vom Einkommen und vom Ertrag,
  30. 30.
    sonstige Steuern,
  31. 31.
    Gesamterfolg (Summe der Posten 25 und 28 bis 30),
  32. 32.
    anderen Gesellschaftern zustehender Gewinn (gemäß § 307 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs),
  33. 33.
    auf andere Gesellschafter entfallender Verlust (gemäß § 307 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs).

Die Zuordnung der von den Tochterorganisationen übernommenen Aufwands- und Ertragsposten kann nach Maßgabe des überwiegenden Posteninhalts erfolgen. Eine Aufteilung der übernommenen Posten ist insoweit entbehrlich. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.