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§ 55 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 55 GO LT 2015 – Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit

(1) Gibt das Bundesverfassungsgericht oder das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg dem Landtag in verfassungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Äußerung oder zum Verfahrensbeitritt, überweist die Präsidentin derartige Vorlagen unmittelbar an den Hauptausschuss. Der Hauptausschuss unterbreitet dem Landtag dazu eine Beschlussempfehlung, wenn er einen Verfahrensbeitritt oder eine Äußerung des Landtages für geboten hält. Die Beschlussempfehlung, die auch den Entwurf der Stellungnahme enthält, wird auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages gesetzt.

(2) Hält der Hauptausschuss eine Äußerung oder einen Verfahrensbeitritt nicht für geboten, entscheidet er abschließend. Die Präsidentin informiert die Mitglieder des Landtages über den Beschluss des Hauptausschusses. Legt ein Mitglied des Landtages binnen sieben Tagen nach der Unterrichtung schriftlich Widerspruch bei der Präsidentin ein, wird die Entscheidung des Hauptausschusses als Beschlussempfehlung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages gesetzt. Nach Abschluss des Verfahrens informiert die Präsidentin das erkennende Gericht über die Entscheidung des Landtages.

(3) In den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann der Hauptausschuss, wenn der Landtag nach seinem Terminplan bis zu dem durch das erkennende Gericht gesetzten Termin nicht mehr zusammentritt, abschließend über eine Beteiligung des Landtages in diesem Verfahren entscheiden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.