§ 55 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 55 FischG – Änderung bestehender Vorschriften
(1) Betrifft die Änderung des Wassergesetzes und ist hier nicht wiedergegeben.
(2) Betrifft die Änderung des LVG und ist hier nicht wiedergegeben.