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§ 55 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 55 FischG – Änderung bestehender Vorschriften

(1) Betrifft die Änderung des Wassergesetzes und ist hier nicht wiedergegeben.

(2) Betrifft die Änderung des LVG und ist hier nicht wiedergegeben.