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§ 55 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Vierter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 BremWahlG – Fristen, Termine und Form

(1) Die in diesem Gesetz und der Landeswahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag fällt. Dies gilt nicht für § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 sowie § 47 Absatz 3 sowie § 53 Absatz 3 und 6.

(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt.

(3) Soweit in diesem Gesetz oder in der Landeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.