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§ 55 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule → Unterabschnitt 3 – Nebenberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 55 BbgHG – Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren und Ehrenprofessorinnen und Ehrenprofessoren

(1) Zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor kann bestellt werden, wer in einem Fach aufgrund besonderer wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen den Anforderungen entspricht, die an Professorinnen und Professoren gestellt werden. Die Bestellung setzt eine mehrjährige Lehrtätigkeit an einer Hochschule voraus. Von diesen Voraussetzungen kann bei besonderen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen in einer mehrjährigen beruflichen Praxis abgesehen werden. Zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor einer Hochschule darf nicht bestellt werden, wer dort hauptberuflich tätig ist. Näheres zum Verfahren und zur Qualitätssicherung bestimmen die Hochschulen in einer Satzung, die von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde zu genehmigen ist. Die Sachverständigenkommission bezieht Verfahren zur Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren in ihre Überprüfung nach § 40 Absatz 6 ein.

(2) Die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren werden auf Antrag eines Fachbereichs von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt und verabschiedet. Mit der Bestellung ist die Berechtigung zur Führung der akademischen Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verbunden. Bereits bestellten Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gilt die Bezeichnung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als mit der Bestellung verliehen. Die Hochschule kann die Aufhebung der Bestellung durch Satzung regeln. Die Bezeichnung darf auch nach der Verabschiedung geführt werden, sofern zwischen der Bestellung als Honorarprofessorin oder Honorarprofessor und der Verabschiedung mindestens fünf Jahre liegen und in diesem Zeitraum die Lehrverpflichtung erfüllt wurde. Darüber entscheidet die Hochschule auf Antrag.

(3) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren stehen als solche in keinem Dienstverhältnis zur Hochschule. Sie haben regelmäßig Lehrveranstaltungen durchzuführen; die Präsidentin oder der Präsident regelt den Umfang ihrer Lehrverpflichtung.

(4) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung hat das Recht, Personen, die sich in besonderer Weise auf dem Gebiet der Wissenschaft, Forschung, Kultur oder Technik für das Land Brandenburg verdient gemacht haben, zu Professorinnen und Professoren ehrenhalber zu bestellen. Diese werden als solche nicht Mitglieder oder Angehörige einer Hochschule. Mit der Bestellung wird die Bezeichnung "Professorin ehrenhalber (e.h.)" oder "Professor ehrenhalber (e.h.)" verliehen. Die gewürdigten Leistungen sollen einen wissenschaftlichen oder künstlerischen Bezug aufweisen oder einen besonderen Verdienst um die Hochschulen im Land Brandenburg darstellen.