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§ 55 BHKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BHKG
Gliederungs-Nr.: 213
Normtyp: Gesetz

§ 55 BHKG – Zuständigkeiten anderer Behörden

(1) Auf Einrichtungen und Anlagen der Bundeswehr, der Bundesfernstraßenverwaltung und der Bundeswasserstraßenverwaltung finden die §§ 15, 16, 26, 29, 39 und 40 keine Anwendung.

(2) Für Betriebe oder Einrichtungen, die der Bergaufsicht unterliegen, finden die §§ 15, 26, 29, 39 und 40 keine Anwendung. Für diese Betriebe oder Einrichtungen entscheidet über die Verpflichtung nach § 16 Absatz 1 Satz 2, die Anerkennung nach § 16 Absatz 1 Satz 3 und, soweit es sich ausschließlich um der Bergaufsicht unterliegende Betriebe oder Einrichtungen handelt, über die Anerkennung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 die Bergbehörde im Einvernehmen mit der Bezirksregierung. Gleiches gilt für die Überprüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 5.