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§ 555 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Schiffsüberlassungsverträge → Erster Unterabschnitt – Schiffsmiete

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 555 HGB – Sicherung der Rechte des Vermieters

Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.

Zu § 555: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).