§ 554 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Schiffsüberlassungsverträge → Erster Unterabschnitt – Schiffsmiete
§ 554 HGB – Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung
(1) Der Vermieter hat dem Mieter das Schiff zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben.
(2) 1Der Mieter hat das Schiff während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. 2Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist er verpflichtet, das Schiff in demselben Zustand unter Berücksichtigung der Abnutzung infolge vertragsgemäßen Gebrauchs zurückzugeben.
Zu § 554: Eingefügt durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).