§ 552 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge → Zweiter Unterabschnitt – Personenbeförderungsverträge
§ 552 HGB – Pfandrecht des Beförderers
(1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts.
(2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.
Zu § 552: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).