§ 54a LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt VII – Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte I bis VI
§ 54a LwahlG – Wahlstatistik
Das Ergebnis der Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag ist vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein statistisch auszuwerten und zu veröffentlichen.