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§ 54a BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 54a BremLWO – Zählung der Wähler durch den Auszählwahlvorstand

(1) Die Tätigkeit des Auszählwahlvorstandes beginnt damit, dass der Auszählwahlvorsteher die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.

(2) Die Gemeindebehörde übergibt dem Auszählwahlvorstand die Wahlunterlagen nach Maßgabe von § 59 Absatz 3.

(3) Der Auszählwahlvorstand prüft durch Nachzählen die Anzahl der ihm zur Auszählung übergebenen Stimmzettel. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung mit den Feststellungen des Urnenwahlvorstandes, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. Es gilt die Feststellung des Auszählwahlvorstandes.