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§ 54 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Sechster Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 6 (Abgeordnetenanklage)

Titel: Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VerfGGBbg
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 VerfGGBbg – Durchführung des Verfahrens

Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens werden durch den Ablauf der Wahlperiode des Landtages, durch die Ungültigkeit der Wahl des angeklagten Abgeordneten oder durch den Verlust seiner Mitgliedschaft im Landtag nicht berührt.