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§ 54 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Besondere Regelungen für Waldgenossenschaften

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 54 ThürWaldG – Grundbuch

(1) Zum Gemeinschaftseigentum der Mitglieder einer Waldgenossenschaft gehörende Grundstücke sind im Grundbuch in der Weise einzutragen, dass sie der aus den Mitgliedern der namentlich zu bezeichnenden Waldgenossenschaft gebildeten Gesamthandsgemeinschaft zustehen. Eine namentliche oder zahlenmäßige Eintragung der Mitglieder der Waldgenossenschaft und ihrer Anteile erfolgt nicht.

(2) Die oberste Forstbehörde ist auf Antrag der Waldgenossenschaft befugt, das Grundbuchamt um Eintragungen, Löschungen und Berichtigungen zu ersuchen.