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§ 54 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Anlagen

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 ThürWG – Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (1)

(1) Wer Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG einbauen, aufstellen, unterhalten, betreiben oder wesentlich ändern will, hat dies der Wasserbehörde mindestens sechs Wochen vor Baubeginn oder der beabsichtigten Handlung anzuzeigen. Die Wasserbehörde hat dem Anzeigenden den Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen. Eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Anlage schon nach anderen wasserrechtlichen Vorschriften einer Zulassung bedarf. Die endgültige Stilllegung einer nach Satz 1 anzeigepflichtigen Anlage ist der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG sind so einzubauen, aufzustellen, instand zu halten, instand zu setzen, zu betreiben und zu reinigen, dass Undichtigkeiten bei normalem Betrieb grundsätzlich ausgeschlossen und bei einer Störung leicht und zuverlässig feststellbar sind. Bei Anlagen nach § 19g Abs. 1 WHG und bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe ist sicherzustellen, dass wassergefährdende Stoffe nicht unkontrolliert über den Bereich der Anlage hinaus gelangen können; zulässig sind auch Anlagen, die unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Im Hinblick auf Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes sind besondere Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Wenn die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 aus technischen oder betrieblichen Gründen nur teilweise erfüllbar sind, sind zum Ausgleich weitere Sicherheitseinrichtungen oder Maßnahmen vorzusehen, die eine schädliche Gewässerverunreinigung verhindern.

(3) Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) beizufügen.

(4) Die Wasserbehörde kann das angezeigte Vorhaben binnen sechs Wochen nach dem nach Absatz 1 Satz 2 genannten Eingangstermin vorläufig untersagen. Sie kann bei Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit der Unterlagen die Frist nach Satz 1 verlängern oder aber das Vorhaben endgültig untersagen, wenn zu besorgen ist, dass Gewässer verunreinigt oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig verändert werden und dies nicht durch Auflagen verhütet werden kann. Wird das Vorhaben nicht untersagt oder werden Anordnungen nicht getroffen, kann das Vorhaben in der beabsichtigten Art und Weise durchgeführt werden. Im Falle einer endgültigen Stilllegung kann die Wasserbehörde dem Betreiber binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 Satz 4 Beobachtungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 19i Abs. 3 Satz 1 WHG auferlegen. Anordnungen nach § 84 bleiben unberührt.

(5) Wer eine Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG betreibt, befüllt oder entleert, instand hält, reinigt, überwacht oder prüft, hat das Austreten von wassergefährdenden Stoffen unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeibehörde anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers oder einer Abwasseranlage nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe bereits aus einer solchen Anlage ausgetreten sind und eine Gefährdung entstanden ist. Die Verpflichtung besteht nicht, soweit es sich nur um unbedeutende Mengen handelt.

(6) Die wesentlichen Merkmale, insbesondere die Sicherheitseinrichtungen von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG sowie des Betriebsgeländes, sind vom Anlagenbetreiber in einem Anlagenkataster darzustellen und fortzuschreiben. Für Anlagen, von denen bei Störungen oder Unfällen erhebliche Gefahren für Gewässer ausgehen können, ist im Anlagenkataster darzulegen, durch welche Maßnahmen diese Gefahren gering gehalten werden sollen. Das Anlagenkataster ist der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen.

(7) Fortgeltende Entscheidungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen können durch die Wasserbehörde den geltenden Bestimmungen angepasst werden.

(8) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung für Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG

  1. 1.

    Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 zulassen,

  2. 2.

    die an Anlagenkataster nach Absatz 6 zu stellenden Mindestanforderungen festlegen und Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung eines Anlagenkatasters bestimmen,

  3. 3.

    die Anforderungen für die Zulässigkeit und die technische Ausführung, einschließlich der Sicherheit im Störungsfall, regeln,

  4. 4.

    nach § 19i Abs. 2 WHG Einzelheiten der Überwachungspflicht, die Zulassung von Sachverständigen und Einzelheiten der Prüfung regeln,

  5. 5.

    bestimmen, in welchen Fällen ein Gewässerschutzbeauftragter nach § 19i Abs. 3 Satz 2 WHG zu bestellen ist,

  6. 6.

    bestimmen, wer Technische Überwachungsorganisation nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG ist, und Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben nach § 19l WHG ausgeführt werden müssen, sowie

  7. 7.

    Vorschriften über die Überprüfung und Kennzeichnung von Fachbetrieben erlassen.

§ 84 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).