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§ 54 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 54 ThürLMG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Veranstalter entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 in einem landesweiten Hörfunkvollprogramm einen angemessenen Anteil journalistisch bearbeiteter Informationsbeiträge insbesondere aus den Bereichen Politik, Wirtschaft und Kultur, wiederholt und nachhaltig unterschreitet,

  2. 2.

    als Veranstalter oder verantwortlicher Redakteur entgegen § 4 Abs. 1 der Verpflichtung zur Angabe des Veranstalters nicht nachkommt,

  3. 3.

    den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 über die Benennung des verantwortlichen Redakteurs und die Festlegung seines Verantwortungsbereichs zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen § 7 Abs. 1 Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet,

  5. 5.

    als Träger der technischen Übertragungseinrichtung Rundfunksendungen oder Rundfunkprogramme verbreitet, nachdem die Landesmedienanstalt nach § 7 Abs. 2 die Verbreitung untersagt hat,

  6. 6.

    entgegen § 12 Abs. 3 sowie § 14 Abs. 2 Änderungen nicht oder nicht unverzüglich mitteilt,

  7. 7.

    als Veranstalter einer Informationspflicht nach § 25 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht nachkommt,

  8. 8.

    seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 26 Abs. 1 und 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

  9. 9.

    als Veranstalter entgegen § 30

    1. a)

      die Höhe des Entgelts nicht ankündigt (Absatz 6 Satz 1) oder

    2. b)

      in der Ankündigung nicht auf die in dem Rundfunkprogramm oder der Sendung enthaltene Werbung hinweist (Absatz 6 Satz 2),

  10. 10.

    entgegen der Rangfolge nach § 36 Abs. 1 und 3 bis 6 die Kanäle belegt,

  11. 11.

    als Betreiber einer analogen Kabelanlage entgegen § 36 Abs. 2 die Entgelte der Programme nicht offenlegt,

  12. 12.

    als Betreiber einer Kabelanlage oder Plattform die Anzeigen und Änderungsmitteilungen nach § 38 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig vornimmt,

  13. 13.

    als Veranstalter eines herangeführten Programms oder als Betreiber einer Kabelanlage oder Plattform

    1. a)

      entgegen § 38 Abs. 2 Satz 1 Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder

    2. b)

      entgegen § 38 Abs. 2 Satz 3 die erforderlichen Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die Landesmedienanstalt die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach entsprechenden Bestimmungen in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.

(4) Die Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt nach sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.

(6) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.