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§ 54 ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen

Achter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 ThürBKG – Ermächtigungen

(1) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Landtagsausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses nähere Regelungen zu treffen über

  1. 1.

    die Organisation der Feuerwehren, insbesondere deren Aufstellung, Gliederung, Mindeststärke und Ausrüstung, die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen sowie die Voraussetzungen für die Bestellung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Führungs- und Fachkräften,

  2. 2.

    die Aufstellung, Organisation, Ausrüstung, Aus- und Fortbildung und den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    die Aufwandsentschädigung der Personen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, (§ 14 Abs. 4) sowie die Entschädigung von Ehrenbeamten der Feuerwehren (§§ 15 und 16),

  5. 5.

    die Zusammensetzung des Landesbeirates für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz, dessen Geschäftsordnung sowie Berufung und Abberufung der Mitglieder (§ 8),

  6. 6.

    die Anerkennung und Anordnung von Werkfeuerwehren, die Aufgaben, die Aufstellung und den Einsatz, die Aus- und Fortbildung, die personelle und technische Ausstattung der Werkfeuerwehren, die Zusammenarbeit mit den Gemeindefeuerwehren sowie die Durchführung der Überprüfung der Werkfeuerwehren,

  7. 7.

    die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (§ 21),

  8. 8.

    die Alarm- und Einsatzpläne der stationären Gesundheitseinrichtungen (§ 36 Abs. 3),

  9. 9.

    die Höhe und die Verzinsung der jährlichen Beiträge zum Katastrophenschutzfonds, die Einzelheiten des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens sowie die Erstattungsvoraussetzungen, insbesondere die Festlegung einer Karenzzeit und die Höhe der angemessenen Selbstbeteiligung (§ 45),

  10. 10.

    die Erhebung von Verwaltungskosten für die Inanspruchnahme von Leistungen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule (§ 49 Abs. 1) und

  11. 11.

    die Erhebung von Statistiken, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 erforderlich sind.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6, 7 und 8 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für Soziales, Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 auch im Einvernehmen mit den für die Angelegenheiten der Industrie, des Bauwesens und der übrigen gewerblichen Wirtschaft zuständigen Ministerien und im Fall des Absatzes 1 Nr. 8 im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4, 9 und 10 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

(3) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, unbeschadet des Satzungsrechts des Kommunalen Versorgungsverbands im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Näheres insbesondere über die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlung des Beitrags des Landes und der kommunalen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und die Einzelheiten der Meldung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen an den Kommunalen Versorgungsverband zu regeln.

(4) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich beteiligten Ministerium.

(5) Das für Soziales, Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium und nach Anhörung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Landtagsausschusses eine Feuerwehr-Unfallkasse durch Rechtsverordnung zu errichten.