Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 54 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen → Erster Abschnitt – Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 ThürAbgG – Rechnungslegung

(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, Rechenschaft zu geben.

(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:

  1. 1.

    Einnahmen:

    1. a)

      Geldleistungen nach § 49 Abs. 2

    2. b)

      sonstige Einnahmen

  2. 2.

    Ausgaben:

    1. a)

      Summe der Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiter

    2. b)

      Ausgaben für Veranstaltungen

    3. c)

      Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten

    4. d)

      Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente

    5. e)

      Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit

    6. f)

      Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes

    7. g)

      Ausgaben für Investitionen

    8. h)

      sonstige Ausgaben

(3) Die Rechnung muss außerdem das Vermögen und die Rücklagen nach § 52 sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten ausweisen. Die Vermögensrechnung gliedert sich wie folgt:

  1. 1.

    Aktivseite:

    1. a)

      Geldbestände

    2. b)

      sonstige Vermögensgegenstände

    3. c)

      Rechnungsabgrenzung

  2. 2.

    Passivseite:

    1. a)

      Rücklagen

    2. b)

      Rückstellungen

    3. c)

      Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

    4. d)

      sonstige Verbindlichkeiten

    5. e)

      Rechnungsabgrenzung

(4) Die Rechnung muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die Einhaltung der Forderungen der Absätze 2 und 3 geprüft werden und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktion ist nicht Gegenstand der Prüfung.

(5) Der Bericht über die Prüfung ist dem Präsidenten des Landtags spätestens bis zum Ende des vierten Monats nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen. Entfällt der Anspruch auf Geldleistungen nach § 49 Abs. 2, beginnt die Frist mit Ablauf des Monats, in dem diese letztmalig gezahlt wurden. Der Präsident des Landtags kann auf Antrag die Frist aus besonderen Gründen bis zu zwei Monate verlängern.

(6) Wird der Bericht über die Prüfung nicht fristgerecht vorgelegt, sind Geld- und Sachleistungen nach § 49 zurückzubehalten.