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§ 54 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Achter Teil – Aufsicht und Zuständigkeiten

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 StrWG-MV – Straßenaufsicht über Landkreise und Gemeinden

(1) Sind Landkreise oder Zweckverbände mit Beteiligung eines oder mehrerer Landkreise Träger der Straßenbaulast, so ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Straßenaufsichtsbehörde. Sind Gemeinden oder gemeindliche Zweckverbände Träger der Straßenbaulast, so ist die Rechtsaufsichtsbehörde Straßenaufsichtsbehörde. Soweit hiernach das Innenministerium zuständig wäre, wird die Aufsicht von dem für den Straßenbau zuständigen Ministerium geführt. Für die Anordnung von Zwangsmaßnahme ist jedoch die oberste Rechtsaufsichtsbehörde im Sinne der Kommunalverfassung allein zuständig.

(2) Für die Durchführung der Straßenaufsicht finden außer den Vorschriften dieses Gesetzes die Vorschriften der Kommunalverfassung Anwendung.