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§ 54 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen → 2. Abschnitt – Sonstige öffentliche Straßen

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 StrG – Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen

(1) Der Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen wird in der Widmung bestimmt. § 6 Abs. 6 bleibt unberührt. Für die sonstigen öffentlichen Straßen, die gemäß § 63 als gewidmet gelten, ist Träger der Straßenbaulast, wer die Straße bisher unterhalten hat.

(2) Abweichend von § 9 beschränkt sich die Straßenbaulast auf die Unterhaltung der Straße in dem Umfange, in welchem sie bei der Widmung erforderlich war, sofern nicht weitergehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen.