§ 54 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland
Teil IV – Schulaufsicht → 1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 54 SchoG – Beteiligung der Kommunalaufsicht
Kommt ein kommunaler Schulträger einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung in äußeren Schulangelegenheiten nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung fest. Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.