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§ 54 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 54 SächsWG – Selbstüberwachung
(zu § 61 WHG)

(1) Abwasser, für dessen Einleitung eine Genehmigung nach § 58 Abs. 1 WHG erforderlich ist, ist vom Einleiter auf seine Kosten monatlich mindestens einmal zu untersuchen. Die Probenahmestelle und die zu untersuchenden Parameter sind in der Genehmigung zu bestimmen. Die Abwasseruntersuchungen sind nach den aufgrund der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG oder der Abwasserverordnung in der am 7. August 2013 geltenden Fassung zulässigen Analyse- und Messverfahren durchzuführen. Ergebnisse dieser Kontrolluntersuchungen können von der zuständigen Wasserbehörde der behördlichen Überwachung zugrunde gelegt werden.

(2) Bei Abwasser von geringer Schädlichkeit kann die zuständige Behörde längere Untersuchungszeiträume und andere geeignete Kontroll-, Analyse- und Messverfahren, wie zum Beispiel Schnellanalyseverfahren oder Betriebsverfahren, als die nach Absatz 1 bestimmten Verfahren vorschreiben.

(3) Weitergehende Vorschriften über die Inanspruchnahme kommunaler Abwasseranlagen aufgrund Satzungsrechts bleiben unberührt.