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§ 54 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 5 – Zweite Juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 54 SächsJAPO – Wiederholung der Prüfung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung nach Maßgabe des § 56 einmal wiederholen.

(2) Einem Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bei Wiederholung nach Absatz 1 nicht bestanden hat, wird auf Antrag zu einem vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin gestattet, die Prüfung ein zweites Mal zu wiederholen, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und der Prüfungsteilnehmer in einem der beiden früheren Prüfungsverfahren mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 3,30 Punkten in der schriftlichen Prüfung erreicht hat. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses des zweiten Prüfungsverfahrens zu stellen.

(3) § 30 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(4) Eine weitere Wiederholung ist auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht möglich.