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§ 54 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 7 – Aufklärung, Mitwirkungspflichten und Entschädigung

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 54 SächsBRKG – Hilfeleistungspflicht

(1) Bei Katastrophen, Großschadensereignissen, öffentlichen Notständen, Bränden oder Unglücksfällen sind natürliche und juristische Personen zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn dies

  1. 1.

    zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit oder einen Einzelnen,

  2. 2.

    zur Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen oder

  3. 3.

    zur dringlichen vorläufigen Beseitigung von Schäden durch Großschadensereignisse und Katastrophen

erforderlich ist und sie von der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, der Einsatzleitung, der Technischen Einsatzleitung oder einer von ihr beauftragten Person dazu herangezogen werden.

(2) Zur Hilfeleistung dürfen nur Personen herangezogen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen zur Hilfeleistung nur außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden. Die Hilfeleistung darf nur verweigert werden, wenn sie zu einer erheblichen eigenen Gefährdung oder zur Verletzung anderer wichtiger Pflichten der heranzuziehenden Person führen würde.

(3) Bei Waldbränden sind alle in der Nähe befindlichen geeigneten Personen unaufgefordert zur Hilfeleistung verpflichtet. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Besitzer von Werkzeugen, die sich zur Bekämpfung von Waldbränden eignen, haben diese auf Anordnung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde kann bei Gefahr einer größeren Ausdehnung eines Waldbrandes die gesamte arbeitsfähige Bevölkerung durch öffentliche Aufforderung heranziehen.

(4) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleitung bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, werden für die Dauer ihrer Hilfeleistung im Auftrag der Gemeinde tätig, in deren Gebiet sie Hilfe leisten.