§ 54 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland
Kapitel 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Abschnitt 1 – Klageverfahren
§ 54 SDG – Belehrung des Beamten oder der Beamtin
Der Beamte oder die Beamtin ist durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 55 Abs. 1 und des § 58 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.