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§ 54 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Fünftes Kapitel – Mitbestimmung des Personalrates → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 PersVG – Allgemeine Aufgaben des Personalrats

(1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. a)

    Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,

  2. b)

    darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,

  3. c)

    Beschwerden von Bediensteten entgegenzunehmen, und, falls sie berechtigt erscheinen, auf ihre Abhilfe hinzuwirken,

  4. d)

    die Eingliederung schwer behinderter Menschen und sonstiger schutzbedürftiger Personen in die Dienststelle zu fördern.

(2) Werden gegen einen Beamten Beschuldigungen erhoben, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führen, ist dem Personalrat davon Kenntnis zu geben. Vor jeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren hat der Personalrat Stellung zu nehmen.

(3) Dem Personalrat sind auf Verlangen die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln; hierzu gehören alle Bewerbungsunterlagen. Bei der Vorstellung von Bewerbern ist ein Vertreter des Personalrats hinzuzuziehen. Der Personalrat kann Bewerber anhören. Personalakten dürfen ihm nur mit Einwilligung des Bediensteten vorgelegt werden.

(4) Zu Prüfungen von Bediensteten im Bereich einer Dienststelle kann der für diesen Bereich zuständige Personalrat ein Mitglied entsenden, das bei der abschließenden Entscheidung beratend mitwirkt. Soweit es sich um Prüfungen handelt, die über den allgemeinen Rahmen der Dienststelle hinausgehen, ist die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats gegeben.