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§ 54 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 8 – Eigentumsbindung; Kostentragung

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 NatSchG Bln – Entschädigung (zu § 68 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Eine unzumutbare Belastung im Sinne des § 68 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt insbesondere vor, wenn infolge von Verboten

  1. 1.

    die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder auf Dauer eingeschränkt werden muss und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beschränkt wird oder

  2. 2.

    eine nicht ausgeübte, aber beabsichtigte Nutzung untersagt wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und die sonst unbeschränkt hätte ausgeübt werden können.

(2) Über die nach § 68 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gebotene Entschädigung hat die zuständige Behörde zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden.

(3) Bei der Bemessung der Entschädigung werden Werterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht auf Maßnahmen nach diesem Gesetz, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene diese Werterhöhung durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat. Im Übrigen sind die §§ 39 bis 44, § 93, § 94 Absatz 1 und die §§ 95 bis 100 des Baugesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.

(4) Kommt im Fall des § 68 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes keine Einigung zwischen dem Land Berlin oder der vom Land Berlin bestimmten Stelle und dem Eigentümer des Grundstücks über die Übernahme zu Stande, so kann der Eigentümer die Entziehung des Grundstücks verlangen.