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§ 54 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Präsidialräte → Zweiter Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl der Präsidialräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 54 NRiG – Ausscheiden aus dem Präsidialrat

Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.