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§ 54 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Fünftes Kapitel – Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 54 NKWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) 1Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis. 2Er stellt für die Wahl der Abgeordneten fest:

  1. 1.
    die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
  3. 3.
    die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettel,
  4. 4.
    die Stimmverteilung in der Aufgliederung nach § 34 Abs. 1 NKWG und
  5. 5.
    die Zahl der gültigen Stimmen.

3Für die Direktwahl stellt er die Zahlen nach Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie je Wahlvorschlag die Zahl der gültigen Stimmen fest.

(2) 1Bei verbundenen Wahlen wird das Wahlergebnis für jede Wahl getrennt in der folgenden Reihenfolge ermittelt und festgestellt:

  1. 1.
    Wahl der Landrätin oder des Landrats oder Wahl der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten,
  2. 2.
    Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters,
  3. 3.
    Kreiswahl oder Regionswahl,
  4. 4.
    Gemeindewahl und
  5. 5.
    Samtgemeindewahl.

2Mit der Ermittlung des Ergebnisses der in der Reihenfolge nachfolgenden Wahl darf erst begonnen werden, wenn das Ergebnis der in der Reihenfolge vorgehenden Wahl festgestellt ist.