§ 54 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Fünftes Kapitel – Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 54 NKWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
(1) 1Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis. 2Er stellt für die Wahl der Abgeordneten fest:
- 1.die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
- 3.die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettel,
- 4.die Stimmverteilung in der Aufgliederung nach § 34 Abs. 1 NKWG und
- 5.die Zahl der gültigen Stimmen.
3Für die Direktwahl stellt er die Zahlen nach Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie je Wahlvorschlag die Zahl der gültigen Stimmen fest.
(2) 1Bei verbundenen Wahlen wird das Wahlergebnis für jede Wahl getrennt in der folgenden Reihenfolge ermittelt und festgestellt:
- 1.Wahl der Landrätin oder des Landrats oder Wahl der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten,
- 2.Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters,
- 3.Kreiswahl oder Regionswahl,
- 4.Gemeindewahl und
- 5.Samtgemeindewahl.
2Mit der Ermittlung des Ergebnisses der in der Reihenfolge nachfolgenden Wahl darf erst begonnen werden, wenn das Ergebnis der in der Reihenfolge vorgehenden Wahl festgestellt ist.