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§ 54 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → d) – Eintritt in den Ruhestand

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 54 NBG – Dienstunfähigkeit (1)

(1) 1Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. 2Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er wegen Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).