§ 54 MarkenG, Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse
(1) 1Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. 2Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden.
(2) 1Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hierüber. 2Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. 3Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.
Zu § 54: Geändert durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3656).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 09.09.2010, I ZB 81/09 - Möglichkeit der bedingten Erklärung eines Teilverzichts auf eine Marke im Löschungsverfahren - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Falle des Fehlens eines…
- BGH, 16.07.2009, I ZB 53/07 - Übertragbarkeit der Grundsätze des § 322 Zivilprozessordnung (ZPO) auf bestandskräftige Entscheidungen des Deutschen Patentamtes und Markenamts im Löschungsverfahren -…
- BGH, 14.04.2011, I ZA 21/10 - Begründete Abweisung eines Löschungsantrags bezüglich der deutschen Marke "TSP Trailer-Stabilization-Program" und daher keine Verfahrenskostenhilfe für das…
- § 56 MarkenG, Zuständigkeiten im Patentamt
- § 65 MarkenG, Rechtsverordnungsermächtigung
- § 105 MarkenG, Verfall
- § 162 MarkenG, Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse
- Anlage 1 PatKostG
