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§ 54 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VII. – Durchführung der Briefwahl

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 54 LWahlO – Ermittlung des Briefwahlergebnisses

(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln; § 18 Abs. 8 Satz 4 bleibt unberührt. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vorliegt. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).

(3) Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen. Entsprechend ist mit den Wahlbriefumschlägen und Wahlscheinen der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen Wahlbriefe zu verfahren.

(4) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 45 Satz 2 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben nach den allgemeinen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Zahl der Briefwähler durch Zählung der Stimmzettelumschläge festgestellt wird. Leere Stimmzettelumschläge und Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten, sind auszusondern und von einem hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung zu nehmen; über diese ist gesondert Beschluss zu fassen. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel; lauten die Stimmabgaben gleich oder ist nur ein Stimmzettel gekennzeichnet, gelten sie als gültige, andernfalls als ungültige Stimmen. Ist ein Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gelten die Erststimme und die Zweitstimme als ungültig. Die ausgesonderten leeren Stimmzettelumschläge und Stimmzettelumschläge mit mehreren Stimmzetteln sind mit entsprechenden Vermerken der Wahlniederschrift beizufügen.

(5) Der Briefwahlvorstand nimmt eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 19 auf; § 47 Abs. 7 Satz 3 und 4, § 50 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 finden Anwendung. Der Briefwahlvorsteher verpackt die Unterlagen gemäß § 51 Abs. 1 und übergibt sie dem Bürgermeister, der sie verwahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist. Die leeren Wahlbriefumschläge sind zu vernichten.

(6) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Bürgermeister in die Schnellmeldung für die Gemeinde (§ 49 Abs. 1) übernommen.

(7) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 52 Abs. 1) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen.