§ 54 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Vierter Unterabschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 54 LWahlG – Allgemeine Wahlstatistik
Das Ergebnis der Landtagswahl ist unter Wahrung des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen.