§ 54 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Teil – Wahlhandlung → Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen
§ 54 LWO – Stimmabgabe in Justizvollzugsanstalten
Die Stimmberechtigten, die sich in Justizvollzugsanstalten befinden, können an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen.