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§ 54 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 1 – Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz → Unterabschnitt 2 – Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 54 LWG – Wasserschutzgebiete

(1) Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG zu erlassen, und ist zuständig für vorläufige Anordnungen und behördliche Entscheidungen nach § 52 WHG.

(2) Auf die Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 WHG sowie auf vorläufige Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG ist im Liegenschaftskataster hinzuweisen.