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§ 54 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

IX. Abschnitt – Rechnungshof

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 LTG – Rechnungshof

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofes haben jederzeit zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse. Zutritt auf Verlangen des Landtages oder seiner Ausschüsse müssen sie zu den Sitzungen erscheinen und Auskünfte erteilen.

(2) § 79 gilt entsprechend.