§ 54 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 54 LHO – Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn Ausführungsunterlagen und Kostenberechnungen vorliegen. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist. Der Senator für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zu Grunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.