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§ 54 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 54 LHG M-V – Öffentlichkeit

(1) Senat, Konzil und Fachbereichsrat tagen grundsätzlich hochschulöffentlich. Sie können nicht öffentlich tagen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies beschließt. Die Mitglieder der Hochschule sind regelmäßig über die Tätigkeit der Gremien zu unterrichten. Näheres regelt die Grundordnung.

(2) Personalangelegenheiten werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Über Personalangelegenheiten wird in geheimer Abstimmung entschieden.