Gesetze

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§ 54 LFGG
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Neunter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LFGG
Gliederungs-Nr.: 3150
Normtyp: Gesetz

§ 54 LFGG – Aufhebungsvorschrift

Die Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben (hier nicht wiedergegeben)